Satzung des Vereins der Film- und Videoautoren Berlin
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen »Film- und Videoautoren Berlin«
- Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V."
- Der abgekürzte Vereinsname lautet »FiViA Berlin e. V."
- Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Verbreitung, Förderung und Pflege des nichtprofessionellen Films und der nichtprofessionellen Videoarbeit
auf volksbildendem, künstlerischem und völkerverbindendem Gebiet ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, berufliche oder
sonstige trennende Gesichtspunkte.
Diesem Zweck dienen insbesondere:
- Vorträge und Demonstrationen über technische, künstlerische und dramaturgische Fragen auf allen Gebieten der Amateurfilm- und Videoarbeit;
- Abhaltung von Filmkursen, Seminaren und Studienreisen im Rahmen der Erwachsenenbildung, um so das Wissen über den Amateurfilm und
artverwandter Medien zu erweitern;
- Delegierung von Filmen und Videos, die auf nichtkommerzieller Basis von Mitgliedern des Vereins hergestellt wurden, zu regionalen,
nationalen und internationalen Amateurfilmwettbewerben;
- Unterstützung von Veranstaltungen, die der Popularisierung von nichtprofessionellen Filmen und Videos dienen.
Je nach dem Stand der technischen Entwicklung dehnt der Verein der Film- und Videoautoren Berlin seine Tätigkeit auf etwaige andere dem Film
vergleichbare Medien und Technologien im Rahmen des Amateurgedankens aus.
§ 3 Vereinsfinanzierung
Der Verein finanziert sich aus
- Mitgliedsbeiträgen
- Fördermitgliedsbeiträgen
- Spenden und Sponsoring
- Sachspenden und Sachmitteln
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vereins ist
nicht an bestehende Firmen gebunden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
- Jede natürliche Person, welche die Bestrebungen des Vereins anerkennt, kann einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft bei dem Vorstand stellen.
Fördernde Mitglieder können Firmen, juristische und natürliche Personen oder Vereinigungen werden, welche den Verein der Film- und
Videoautoren Berlin in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen wollen. Mit dem Antrag auf Aufnahme wird die Vereinssatzung anerkannt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß.
- Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte, insbesondere Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; sie können wählen und gewählt werden.
Fördernde Mitglieder haben aktives Wahlrecht.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Fällige Beiträge werden erlassen.
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende, wenn die Kündigung bis
zum 30. Oktober eines Jahres vorliegt.
- Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen bis zum Austrittstermin zu entrichten.
- durch Ausschluß aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes (Mehrheitsbeschluß)
aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluß führt auch, wer mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist und auf
eine Mahnung hin der gesamte Rückstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung gezahlt ist.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber noch bestehenden Verpflichtungen,
gleich aus welcher Rechtsgrundlage sie herrühren.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich im l.Quartal vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch
schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsändernde Anträge müssen
auf der Tagesordnung stehen. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist auf jedem Fall beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den Vorstand
- die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
- die Neuwahl des Vorstandes und des Schatzmeisters
- die Neuwahl der Kassenprüfer
- die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
- Festlegungen zu Zugehörigkeiten des Vereins zu Dach- oder/und Landesverbänden
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Anträge und sonstiges
- Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens
der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Bei der Beschlußfassung wird durch Handzeichen abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nur Änderungen der Satzung
oder eine beabsichtigte Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird nach außen durch den
1.Vorsitzenden oder gemeinsam durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, führen die beiden anderen Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte weiter.
lm Falle des Ausscheidens des 1.Vorsitzenden rückt der 2.Vorsitzende in diese Funktion auf. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand
aus, ist eine Neuwahl anzusetzen.
- Dem Vorstand unterliegen sämtliche Entscheidungen, für die nicht laut Satzung die Mitgliederversammlung maßgebend ist. Der Vorstand ist
bei Sitzungen arbeits- bzw. beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren
- Die ordentlichen Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
- Jedes ordentliche Mitglied und jedes fördernde Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
- über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der bis zum Ende des 1.Quartals zu entrichten ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, die zur Mitte des Geschäftsjahres mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind, werden vom
Schatzmeister an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit kann auf Vorstandsbeschluß zum Ausschluß aus dem Verein führen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren.
Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung
von Kunst und Kultur.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn nach Beschluß der Mitgliederversammlung der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist.