Satzung des Vereins der Film- und Videoautoren Berlin

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Film- und Videoautoren Berlin«
  2. Er soll so in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V."
  3. Der abgekürzte Vereinsname lautet »FiViA Berlin e. V."
  4. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Verbreitung, Förderung und Pflege des nichtprofessionellen Films und der nichtprofessionellen Videoarbeit auf volksbildendem, künstlerischem und völkerverbindendem Gebiet ohne Rücksicht auf politische, konfessionelle, berufliche oder sonstige trennende Gesichtspunkte.
Diesem Zweck dienen insbesondere: Je nach dem Stand der technischen Entwicklung dehnt der Verein der Film- und Videoautoren Berlin seine Tätigkeit auf etwaige andere dem Film vergleichbare Medien und Technologien im Rahmen des Amateurgedankens aus.

§ 3 Vereinsfinanzierung

Der Verein finanziert sich aus

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstige Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht an bestehende Firmen gebunden.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Jede natürliche Person, welche die Bestrebungen des Vereins anerkennt, kann einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft bei dem Vorstand stellen. Fördernde Mitglieder können Firmen, juristische und natürliche Personen oder Vereinigungen werden, welche den Verein der Film- und Videoautoren Berlin in der Verfolgung seiner Ziele unterstützen wollen. Mit dem Antrag auf Aufnahme wird die Vereinssatzung anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluß.
  3. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte, insbesondere Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung; sie können wählen und gewählt werden. Fördernde Mitglieder haben aktives Wahlrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds, bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Fällige Beiträge werden erlassen.
    • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresende, wenn die Kündigung bis zum 30. Oktober eines Jahres vorliegt.
    • Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Leistungen bis zum Austrittstermin zu entrichten.
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes (Mehrheitsbeschluß) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zum Ausschluß führt auch, wer mit der Beitragszahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist und auf eine Mahnung hin der gesamte Rückstand nicht innerhalb eines Monats nach Absendung der Mahnung gezahlt ist.
  6. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von zu diesem Zeitpunkt dem Verein gegenüber noch bestehenden Verpflichtungen, gleich aus welcher Rechtsgrundlage sie herrühren.
  7. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe Vereins sind

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich im l.Quartal vom 1.Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch schriftliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsändernde Anträge müssen auf der Tagesordnung stehen. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist auf jedem Fall beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den Vorstand
    • die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    • die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters
    • die Neuwahl des Vorstandes und des Schatzmeisters
    • die Neuwahl der Kassenprüfer
    • die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Festlegungen zu Zugehörigkeiten des Vereins zu Dach- oder/und Landesverbänden
    • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
    • Anträge und sonstiges
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Bei der Beschlußfassung wird durch Handzeichen abgestimmt. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Nur Änderungen der Satzung oder eine beabsichtigte Vereinsauflösung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein auf der Grundlage der Vereinssatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird nach außen durch den 1.Vorsitzenden oder gemeinsam durch die beiden anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, führen die beiden anderen Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte weiter. lm Falle des Ausscheidens des 1.Vorsitzenden rückt der 2.Vorsitzende in diese Funktion auf. Scheidet mehr als ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, ist eine Neuwahl anzusetzen.
  6. Dem Vorstand unterliegen sämtliche Entscheidungen, für die nicht laut Satzung die Mitgliederversammlung maßgebend ist. Der Vorstand ist bei Sitzungen arbeits- bzw. beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.Vorsitzenden.

§ 10 Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren

  1. Die ordentlichen Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
  3. Jedes ordentliche Mitglied und jedes fördernde Mitglied ist verpflichtet, Beiträge zu zahlen.
  4. über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der bis zum Ende des 1.Quartals zu entrichten ist, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, die zur Mitte des Geschäftsjahres mit der Zahlung des Beitrages in Verzug sind, werden vom Schatzmeister an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit kann auf Vorstandsbeschluß zum Ausschluß aus dem Verein führen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen des BGB §§ 47 ff. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn nach Beschluß der Mitgliederversammlung der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen ist.